Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AVB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers (= AG) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Text­form mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müss­ten. Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserforder­nis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot und Abschluss, vereinbarte Beschaffenheit, Leistungserklärungen, Produktinformationen, Hinweise

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen mit dem AG sind die schriftlich geschlossenen Verträge, ein­schließlich dieser AVB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss die­ses Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem schriftlichen Vertrag ergibt, dass die mündlichen Abreden fortgelten sollen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Parteien nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gel­ten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzel­nen Vertrags sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Auch soweit wir Ware in nicht üblichen Abmessungen liefern, han­delt es sich um vertretbare Sachen, die wir nicht für ein bestimmtes Gewerk des AG herstellen, selbst wenn uns vor Auftragserteilung bereits der endgültige Verwen­dungszweck mitgeteilt worden sein sollte. Auch insoweit gilt stets Kaufvertragsrecht nach Maßgabe dieser AVB. Die erforderliche Zurverfügungstellung der Abschrift der jeweiligen Leistungserklärung unserer Bauprodukte gem. Art. 4 ff. EU BauPV erfolgt ausschließlich in Dateiform auf unserer Website, die wir im Rahmen der CE-Kenn­zeichnung auf unserem jeweiligen Produktetikett angeben bzw. die durch einen Bar­code, QR-Code oder eine andere Alternativlösung aufzurufen ist. Die jeweilige Datei kann ausgedruckt oder zunächst auch nur heruntergeladen und gespeichert und als solche auch in elektronischer Weise anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die von uns produzierten Bauprodukte sind von den Pflichten der REACH-VO nicht betroffen. Die bei uns üblichen Produktinformationen, Handlungsanleitungen, Verar­beitungshinweise u. dgl. mehr können von unserer Website www.rockwool.de heruntergeladen werden.

III. Vom AG übermittelte Informationen

Der AG stellt uns korrekte, vollständige und zuverlässige Daten und Informationen zur Verfügung. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Zuverlässigkeit der vom AG übermittelten Daten und Informationen zu überprüfen. Wir sind zur Ausführung eines Auftrags nur dann verpflichtet, wenn der AG uns alle von uns geforderten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt hat. Entsteht ein Schaden, weil der AG uns gegenüber falsche oder ungenaue Angaben und In­forma­tionen gemacht hat, hat der AG diese Schäden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Übermittlung falscher oder ungenauer Angaben und Informationen für uns erkennbar war oder wenn der AG die Übermittlung falscher oder ungenauer Angaben und Informationen nicht zu vertreten hat.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Mangels unserer anderweitigen Bestätigung gelten die am Tag der Lieferung in unseren jeweils gültigen Preislisten angegebenen Preise (netto ab Lager oder ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer). Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang beim AG fällig und in der vereinbarten Währung zahlbar innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung ohne Abzug. Bei Zahlungsein­gang innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung beim AG gewähren wir 2 % Skonto, jeweils bezogen auf den Warenwert ohne Verpackungs- und Frachtanteil. Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass keine sonstigen Zahlungen überfällig sind. In diesem Falle werden Zahlungen des AG, selbst wenn sie einen anderslautenden Zweckvermerk haben, zunächst gem. §§ 366 Abs. 2, 367 BGB ver­rechnet. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Gel­tendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr EUR 10,00 zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine uneinge­schränkte Zahlungsfähigkeit und -willigkeit infrage zu stellen, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und für evtl. noch ausstehende Lieferungen Vor­kasse zu verlangen. Sofern unsere Forderung gegen den AG das ihm unsererseits ausschließlich intern eingeräumte, jederzeit ohne Gründe änderbare Kreditlimit erreicht hat, sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen jeweils Vorkasse zu verlan­gen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

V. Liefer- und Leistungszeit, Menge

Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Ausdrücklich schriftlich bestätigte Lieferfristen beginnen zu laufen mit dem Zugang unserer Bestätigung und verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager. Sie gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden kann. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Mo. – Fr.), der auf den Arbeitstag folgt, an dem der jeweilige Abruf uns zu unseren üblichen Bürozeiten erreicht hat. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen begründen keine Haftung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerun­gen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und diese Gründe nicht von uns zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor­übergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3 % vor. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir bestätigen dem AG ausdrücklich schriftlich die Übernahme dieser Kosten.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrübergang, leihweise Überlassung

Mangels anderweitiger Verein­barung liefern wir unverpackt ab Lager oder Werk. Eventuelle Verpackungen nehmen wir auf ausdrücklichen oder aber stillschweigen­den, für uns erkennbaren Wunsch des AG als Transportverpackung vor. Europaletten werden von uns mit einem Kaufpreis gemäß der jeweils geltenden Preisliste belastet. Für die Entsorgung unserer sämtlichen Verpackungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der AG unter eigener Kostentragung zuständig. Ansonsten wird die Entsor­gung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch ein flächendeckendes Ent­sorgungssystem, dem wir angeschlossen sind, vorgenommen, dessen Vorgaben der AG stets zu beachten hat. Versandweg und Transportmittel sind mangels entgegenstehender Weisung des AG unserer Wahl überlassen. Mit der unbeanstandeten Übergabe der Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer, gleichgültig, ob der AG oder wir diese beauftragt haben, spätestens mit dem Zeit­punkt, zu dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – wir schließen keine Transportversicherung ab –, auf den AG über. Auf Verlangen treten wir evtl. Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den AG ab. Die unverzüg­liche Entladung obliegt dem AG. Leihweise überlassene Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung gereinigt und in unbeschädigtem Zustand unverzüglich frachtfrei zurückzusenden.

VII. Beratung

Für Planungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise und -richtlinien u. dgl. mehr wird eine wie auch immer geartete Haftung nur übernommen, sofern wir die Vorschläge dem AG auf dessen schriftliche Anfrage verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhal­tens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In jedem Falle bleibt der AG verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer Ware auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen, ggf. durch Probeverarbeitung bzw. Anlegen einer Probefläche sowie unter Einbeziehung von Architekten, Fach­ingenieuren u. Ä. mehr. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Entspre­chendes gilt für die Überprüfung durchgeführter Arbeiten.

VIII. Mängelrüge und Mängelrechte

Der AG bzw. bei Streckenlieferungen sein Abnehmer haben unsere Ware, auch bei Lieferung nach Muster, bzw. unsere Leistung unverzüglich nach ihrem Eintreffen bzw. ihrer Erbringung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, so auch hinsichtlich Spezifikation und Menge, und Geeignetheit – ggf. durch Probeverarbeitung – hin zu untersuchen und eine evtl. Schlecht- oder Falschlieferung/-leistung oder Mehr-/Mindermengen­lieferung unverzüglich schriftlich konkret zu reklamieren. Nicht offensichtliche Män­gel sind nach Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich konkret zu rügen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die Be- und Verarbeitung ebenso wie eine Wei­terveräußerung unverzüglich zu unterlassen. Spätestens nach Ablauf von zwei Wo­chen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang der Ware/Leistung, bei nicht offen­sichtlichen Mängeln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware/Leistung als ordnungsgemäß genehmigt, sofern die Mängelrüge uns bis dahin nicht zugegangen ist. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlie­ferung verpflichtet und berechtigt. Wird die Ersatzlieferung gewählt, so hat der AG die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB zurückzugewähren. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Sollten wir rechtlich verpflichtet sein, dem AG, ggf. auch als Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB, die i. S. d. § 439 III BGB erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau der danach evtl. gelieferten Ersatzware zu ersetzen, so setzt diese Verpflichtung insgesamt voraus, dass im Zweifel vom AG detailliert darzulegen, durch Unterlagen zu belegen und demzufolge zu beweisen ist, dass:

1. die Ware in jedweder Hinsicht vor Einbau stets ordnungsgemäß transportiert und gelagert wurde,

2. vor Einbau nicht in irgendeiner Form, von einem evtl. Zuschnitt abgesehen, verändert worden ist,

3. die Ware unter Beachtung unserer Hinweise, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben fachmännisch, ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Art und ihrem üblichen Verwendungszweck eingebaut wurde,

4. der Mangel trotz Beachtung der jeweiligen unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht bei der Anlieferung und einer erneuten Untersuchung kurz vor Einbau erst nach dem Einbau erkennbar war,

5. wir unverzüglich schriftlich und konkret über den Mangel nach dessen Erkennen während des Einbaus informiert und auch über die weitere Abwicklung stets un­verzüglich schriftlich unterrichtet wurden,

6. uns die Möglichkeit eröffnet wurde, den Mangel vor Ort uneingeschränkt – ggf. auch unter Entnahme von Materialproben – zu analysieren,

7. uns bei berechtigter Mängelrüge auf unsere schriftliche Aufforderung hin die Möglichkeit
eingeräumt wurde, auf unsere Kosten den Mangel selber bzw. durch beauftragte ge­eignete Dritte beseitigen zu lassen,

8. wir im Übrigen rechtzeitig die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten haben, das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau der Ersatzware vor Ort selber und/oder durch von uns beauftragte Dritte zu beobachten und, auch mit dem Recht der Entnahme von Materialproben, zu dokumentieren und

9. im Übrigen die zur Mängel­beseitigung aufzuwendenden Kosten verhältnismäßig i. S. d. § 439 IV BGB sind.

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir im Übrigen bei einer Verletzung von vertraglichen und au­ßervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern es zur Mängel­beseitigung eingesetzt wird, ersetzen wir darüber hinaus durch Nachlieferung ordnungsgemäßen Materials in entsprechendem Umfang das mangelhafte Material. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der AG keine Mängelrechte bezüglich der übrigen, nicht mangelhaften Mengen geltend machen. Die Verjährung evtl. Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Haftungsbegrenzung

Auf Schadensersatz haften wir – gleich, aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit dem Grunde nach ein Schadensersatz­anspruch besteht, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

X. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (= Vorbehaltsware). Auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, geht unser Eigentum nicht unter. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch evtl. Rückgriffsansprüche, insbesondere aus evtl. scheckmäßiger Haftung, umfasst. Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den AG steht uns das Miteigentum an der her­gestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu (ebenfalls: = Vorbehaltsware). Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware entsprechend §§ 947, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des AG an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und der AG diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt, die dann ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser AVB sind. Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ­seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Die dies­bezüglichen Forderungen des AG gegen seinen Kunden – bei Be-/Verarbeitung bzw. Vermischung/Verbindung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an uns in entsprechender Höhe abgetreten. Der AG ist berechtigt, diese Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf einzuziehen. Kommt der AG uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu wider­rufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem AG gegen diesen Heraus­gabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen. Der AG ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und uns die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

XI. Exportkontrollvorschriften

Wir halten uns an die geltenden Exportkontrollvorschriften der EU, der USA, der UN und der Mitgliedstaaten, die den Verkauf bestimmter Produkte und Dienstleistungen an bestimmte Länder und einzelne Unternehmen und Personen verbieten. Der AG verpflichtet sich, beim Export der von uns gelieferten Bauprodukte die jeweils geltenden Exportkontrollvorschriften einzuhalten.

XII. Verhaltenskodex

Wir betreiben einen Verhaltenskodex, der ein hohes Maß an Integrität für uns festlegt. Wir sind der Initiative des Globalen Pakts der Vereinten Nationen („Global Compact“) beigetreten, die den Konzern verpflichtet, grundlegende Verantwortlichkeiten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen. Wir erwarten, dass der AG die gleichen Grundsätze teilt. Wir betreiben ein Whistleblower-System, das es Dritten ermöglicht, schwerwiegende und sensible Bedenken hinsichtlich Verstößen gegen die Geschäftsethik zu melden. Mehr zum Verhaltenskodex für uns finden Sie unter www.rockwoolgroup.com.

XIII. Urheberrecht

An sämtlichen unserer Texte, Darstellungen und Abbildungen jedweder Art etc., gleichgültig, in welcher Form (u. a. Druckschriften, Website, Verpackungen, Quellcodes) veröffentlicht, stehen uns die entsprechenden Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu, sodass deren Nutzung und Verwendung nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet sind. Dies bedeutet, dass die geistigen und gewerblichen Schutzrechte an diesen Werken wie z. B. Design-, Marken-, Urheber-, Patent-, Domain-Namens-, Geschäftsgeheimnis- und andere geistige Eigentumsrechte, Verpackungen, Quellcode, Vorbereitungsmaterial und deren Benennung sowie alles, was wir im Zusammenhang mit den gelieferten Waren und Dienstleistungen entwickeln, ausschließlich uns zustehen.

XIV. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

XV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergeben­den Streitigkeiten ist unser satzungsmäßiger Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den AG vor dem zuständigen Gericht am Sitz des AG zu verklagen.

XVI. Verschiedenes

Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis durch Dritte erbringen zu lassen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit gemäß § 278 BGB bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des AG an eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen und/oder einen Dritten abzutreten.

 

Stand: 01.01.2020