Die Dämmdicken werden in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser vorgegeben.

Es dürfen nur Dämmstoffe zum Einsatz kommen, die einen amtlich anerkannten Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit bei 40 °C von 0,035 W/(m•K) aufweisen. Werden Dämmstoffe mit schlechteren Dämmeigenschaften eingesetzt, müssen die Dämmstoffdicken entsprechend größer dimensioniert werden.

Wärmeschutz nach GEG / EnEV

Das Gebäudeenergiegesetz gibt Mindestanforderungen für die Dämmdicke von Rohrleitungen und Armaturen vor. Den Regelfall stellt die sogenannte 100%-Dämmung dar. Das heißt alle warmgehenden Rohrleitungen wie Heizungsleitungen (HZ), Trinkwasser warm (PWH) und Trinkwasser Zirkulation (PWH-C) sind mit einer Dämmstärke zu ummanteln, die mindestens dem Innendurchmesser der Rohrleitung entspricht.
Dies gilt bei Verwendung von Dämmstoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m•K). Beim Einsatz von Dämmstoffen mit höherer Wärmeleitfähigkeit sind die Dämmstärken anzupassen.

Für einige Einbausituationen werden Ausnahmen beschrieben. Diese können zu geringeren Dämmstärken (50%) oder zu höheren Dämmstärken (200%) führen. Zusätzlich werden Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen genannt.

Beispiele für die richtige Umsetzung der GEG / EnEV-Anforderungen

Die nachfolgenden Tabelle zeigt praxisrelevante Beispiele für die richtige Umsetzung der GEG-Anforderungen nach Anlage 8 (zu den §§ 69, 70 und 71 Abs. 1), vormals  EnEV-Anforderungen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 4), Tabelle 1.

Dämmstärke Trinkwasserleitungen warm (PWH)

Dämmstärke Heizungsleitungen

 

 

200%

an Außenluft grenzend

 

200%

in frei belüfteten Tiefgraragen

in nichtbeheizten ungedämmten Dachräumen

in unbeheizten Räumen und Kellerräumen

100%

100%

in Außenbauteilen (Wände, Decken ... )

in Bauteilen zwischen einem unbeheizten und beheizten Raum

in Schächten und Kanälen

Verteilleitungen zur Versorgung mehrerer unterschiedlicher Nutzer

im Fußboden verlegte Leitungen gegen Erdreich

in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer

50%

in Wand- und Deckendurchbrüchen

(Abschottungsbereich)

50%

im Kreuzungsbereich von Leitungen

an Leitungsverbindungsstellen

an zentralen Leitungsverteilern

an Armaturen

im Fußbodenaufbau

(auf der Rohdecke, unter Estrich)

6 mm

100%

in beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar

Keine Anforderung

 

nicht relevant für Trinkwasser warm

in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar

Stichleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind und sich in beheizten Räumen befinden

 

 

nicht relevant für Heizungsanlagen 

 

Keine Anforderung

Die entsprechenden Abschnitte im Originaltext finden Sie nachfolgend:    Gebäudeenergiegesetz        Energieeinsparverordung 

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