Brandschutztechnische Dämmung von Mischinstallationen bei Versorgungsleitungen

DEUTSCHE ROCKWOOL
13. Mai 2020

Gladbeck – Eine sogenannte Mischinstallation entsteht durch die Verlegung von metallischen Steig- bzw. Fallleitungen, an die Leitungen aus Kunststoff angeschlossen werden. Der „Planungs- und Montagehelfer“ der DEUTSCHEN ROCKWOOL beschreibt im Detail, wie brennbare und nichtbrennbare Kunststoffleitungen im Sinne des Brandschutzes sachgerecht an eine metallische Steig-, also eine Versorgungsleitung, angeschlossen werden. Durch die neue aBG Nr. Z-19.53-2426 (allgemeine Bauartgenehmigung) des DIBt wurde nun diese seit langem bekannte und beschriebene Ausführung als sicher bestätigt. Zusätzlich wurde eine weitere Variante für den Anschluss einer brennbaren Leitung geprüft und genehmigt.

Der Einsatz einer Mischinstallation für Versorgungsleitungen ist generell eher unkritisch, weil es im Brandfall nicht zu einer Verteilung von heißen Brandgasen über das Leitungsinnere kommen kann wie bei Entwässerungsleitungen. Der Hintergrund: Versorgungsleitungen sind geschlossene Systeme und begünstigen als solche nicht den gefährlichen Kamineffekt, der Rauchgase im Gebäude verteilen könnte. Das Risiko eines Sekundärbrandes auf der brandabgewandten Seite einer Decke infolge einer Temperaturweiterleitung über die metallische Versorgungsleitung ist zudem immer dann nicht gegeben, wenn die Leitung – wie vorgeschrieben – im Bereich der Durchdringungen mit dem geprüften und zugelassenen „Conlit Brandschutzsystem“ abgeschottet wird.

Neue aBG bestätigt Sicherheit der Ausführung

Gemäß des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für die Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit der „Conlit 150 U“ Rohrschale erfolgt der Anschluss von brennbaren Rohrleitungen zur Unterverteilung risikolos unmittelbar nach der brandschutztechnisch notwendigen, weiterführenden Dämmung der metallischen Rohrleitung. Die jetzt vom DIBt neu erteilte aBG (allgemeine Bauartgenehmigung) mit der Nummer Nr. Z-19.53-2426 bestätigt noch einmal, dass diese bisher als sichere Lösung klassifizierte Ausführung die Weiterleitung von Rauch und hohen Temperaturen tatsächlich ausreichend unterbindet.

Die neue aBG Nr. Z-19.53-2426 umfasst Steigleitungen aus Kupfer, Stahl oder Edelstahl ≤108 mm sowie als abzweigende Leitungen Mehrschichtverbundrohre bis 32 mm und PP-Faserverbundrohre bis 40 mm. Nach Beantragung der aBG durch die DEUTSCHE ROCKWOOL wurden vom DIBt bereits weitere Rohre wie z. B. PE, PP und PVC Rohre geprüft, die ebenfalls in die Genehmigung aufgenommen werden. Die Abzweige dieser Kunststoffleitungen können nach wie vor mit allen handelsüblichen Anschlüssen ausgeführt werden, die zu den verwendeten Rohren passen.

Weitere Variante zugelassen

Als zugelassen gilt seit Erteilung der aBG zusätzlich der Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung. Um diesen brandschutztechnisch abzusichern, muss lediglich eine nichtbrennbare Dämmung des Anschlussstückes von mindestens 50 mm erfolgen bzw. mindestens ebenso lang gedämmt werden, wie der metallische Abzweig lang ist. Liegt der Abzweig mehr als 200 mm oberhalb der Rohdecke, so ist keine weitere Dämmung notwendig. Auch bei Abzweig eines Kunststoffrohres außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung ist keine weitere Ertüchtigung notwendig, wie schon seit Jahren im ROCKWOOL „Planungs- und Montagehelfer“ beschrieben und auf vielen Baustellen ausgeführt.

„Conlit 150 U“ bleibt Generalist für alle Anwendungen

Der konstruktive Aufbau der Abschottung entspricht der seit langem bekannten Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit der „Conlit 150 U“ Rohrschale. Eingesetzt wird sie in der Deckendurchführung und ergänzt durch eine Dämmung beidseitig der Decke, in der Regel mit einem Meter der Rohrschale „ROCKWOOL RW 800“ bzw. im Falle von Kälteleitungen der „Teclit PS Cold“.

Steigleitung im Nullabstand

In engen Schächten kann eine mit „Conlit“ gedämmte Steigleitung auch weiterhin im 0-Abstand verlegt werden zu

  • Steigleitungen gemäß aBG Nr. Z-19.53-2426
  • nichtbrennbaren Rohren mit einer „Conlit“ Rohrabschottung nach abP 3725/4130-MPA BS
  • brennbaren Rohren mit einer „Conlit“ Rohrabschottung nach abP 3726/4140-MPA BS
  • Kabeln mit einer „Conlit“ Kabelabschottung nach abZ Z-19.15-1877
  • Lüftungsleitungen mit einer Abschottung nach DIN 18017, geba AVR Z-41.3-686

 

Gesichert sein sollte aber in jedem Schacht der nötige Installationsraum für alle Leitungen und ihre Dämmung sowie für einen sicheren Fugenverschluss.

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