Gute Nachrichten für Hauseigentümer: seit dem 1. Januar 2020 lassen sich Kosten für die energetische Sanierung in der Steuererklärung geltend machen. Und das völlig unbürokratisch: ohne vorherige Beantragung oder Anmeldung.

Die Förderung ist auf 10 Jahre befristet. Sie gilt also für Baumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sind.

Geregelt ist die steuerliche Förderung (z. B. Dämmung) im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht unter §35c EStG.

Welche Dämmmaßnahmen lassen sich steuerlich absetzen?

Gefördert werden Einzelmaßnahmen, die die Energieeffizienz des Hauses verbessern:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken (z. B. Dachboden, Kellerdecke)
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Förderfähig sind dabei Kosten für

  • direkt mit der Maßnahme verbundenes Material
  • den fachgerechten Einbau 
  • die notwendigen Umfeldmaßnahmen

Was bekomme ich von der Steuer zurück?

Über drei Jahre verteilt werden 20 %, max. jedoch 40.000 Euro der Sanierungskosten von der Steuer zurückerstattet. werden. Die Förderung verteilt sich auf 3 Jahre. In dem Jahr, in dem die Dämmung fertiggestellt wird, können 7 % der Investitionssumme (max. 14.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Im Folgejahr ebenfalls 7% und im dritten Jahr sind es dann 6 % der Kosten (max. 12.000 Euro), die Sie sich vom Finanzamt zurückholen können.

Beispielrechnung Steuererstattung Wärmedämmung (Kosten: 30.000 Euro)

 
  Steuerabzug in % Steuerersparnis in Euro
Jahr des Abschlusses der Sanierung: 2020 7 % von 30.000 Euro 2.100 Euro
2021 7 % von 30.000 Euro 2.100 Euro
2022 6 % von 30.000 Euro 1.800 Euro
Gesamtersparnis*   6.000 Euro

*Zudem sind auch die Kosten für fachlich qualifizierte Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude zugelassen sind, zu 50 % steuerlich anrechenbar.

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Insgesamt können Investitionen bis 200.000 Euro (20 % pro Einzelmaßnahme, 40.000 Euro für das Gesamtobjekt) steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann die Förderung auch für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden und zeitlich nacheinander erfolgen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Gebäude befindet sich in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und wird vom Eigentümer selbst bewohnt.
  • Das Haus ist zu Beginn der Dämmmaßnahme mindestens zehn Jahre alt.
  • Die Sanierung wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und ist vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen. Beginn ist hier in der Regel der Start der Bauausführung. Ist zur Durchführung eine Baugenehmigung erforderlich, ist der Beginn der Zeitpunkt der Antragstellung. Ist eine Kenntnisgabe der zuständigen Behörde notwendig, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe als Anfangspunkt.
  • Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) - ab 1.11.2020 die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) - werden eingehalten.
  • Die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) werden eingehalten:

Technische Mindestanforderungen

Bauteil U-Wert Anforderung in W/(m²∙K)
 
Dämmstoffdicke Produkt
Schrägdächer 0,14

ca. 140 mm + 140 mm

Klemmrock Zwischensparrendämmung mit Masterrock
Aufsparrendämmung
ca. 240 mm +
40-60 mm

Klemmrock Zwischensparrendämmung
mit Formrock 035 
Untersparrendämmung

Flachdächer 0,14 ca. 280 mm Georock 040 MV (Gefälledach) mit
Hardrock 040 (Grunddämmung)
Außenwände 0,20 ca. 160 mm

Coverrock II oder Coverrock X-2 Wärmedämmverbundsystem (WDVS)

ca. 200 mm Fixrock 035
Vorgehängte hinterlüftete Fassade (VHF)
ca. 200 mm Flexirock 035
Holzrahmenbau
Kerndämmung im zweischaligen Mauerwerk Wärmeleitfähigkeit λ <= 0,035 W/(m∙K) Dämmstoffdicke entspricht der Dicke des Hohlraums Fillrock KD Plus
Einblasdämmung
Oberste Geschossdecke zu nicht ausgebauten Dachräumen 0,14 ca. 240 mm Tegarock L oder Tegarock
Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen 0,25 ca. 120  mm

Planarock Top
oder Planrock Paint

  • Die Dämmung wurde von einem Fachunternehmen durchgeführt, das anschließend eine Fachunternehmererklärung ausstellt, in der die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen bestätigt wird.

  • Dem Eigentümer liegt eine bereits beglichene Rechnung in deutscher Sprache für die Sanierungsmaßnahme vor, die auch die Adresse des Gebäudes enthält.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich. 

Die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder ein Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung - bzw. ab dem 1.11.2020 nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes - bestätigen. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Diese Musterbescheinigung wird derzeit durch das Bundesministerium der Finanzen vorbereitet.

WICHTIG: Die steuerliche Förderung lässt sich nicht mit der KfW-Förderung kombinieren!

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